Feuerwehrordnung der Gemeinde Dörflingen
(Pflichtfeuerwehr)
teilweise rev. 13.12.2002
Inhaltsverzeichnis
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Art. |
Seite |
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I. |
1 |
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1. |
2 |
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Aufgaben |
1 |
2 |
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2. |
2 |
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Grundsatz |
2 |
2 |
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Erfüllung der Feuerwehrpflicht |
3 |
2 |
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Feuerwehrdienst |
4 |
2 |
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Befreiung und Ausschluss |
5 |
3 |
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Feuerwehrersatzabgabe |
6 |
3 |
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|
Befreiung von der Ersatzabgabe |
7 |
4 |
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3. |
4 |
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Sollbestand |
8 |
4 |
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Organisation |
9 |
4 |
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4. |
5 |
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Einteilung, Rekrutierung |
10 |
5 |
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Umteilung innerhalb der Wehr |
11 |
5 |
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Entlassung |
12 |
5 |
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|
Vorzeitige Entlassung |
13 |
5 |
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5. |
5 |
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Oberaufsicht |
14 |
5 |
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Feuerwehrkommission |
15 |
6 |
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|
Aufgaben der Feuerwehrkommission |
16 |
6 |
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Sitzungsgeld |
17 |
6 |
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Leitung der Feuerwehr |
18 |
6 |
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6. |
7 |
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|
Kommandant, Vizekommandanten, Materialverwalter, Fourier |
19 |
7 |
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Feuerwehroffiziere |
20 |
7 |
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Geräteführer |
21 |
7 |
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|
II. |
7 |
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1. |
7 |
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Feuerwehrkommandant |
22 |
8 |
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|
Vizekommandanten |
23 |
8 |
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|
Geräteführer |
24 |
8 |
|||
|
Materialverwalter |
25 |
8 |
|||
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Fourier |
26 |
8 |
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|
Sicherstellung der Einsatzleitung |
27 |
9 |
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|
2. |
9 |
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Magazine und Ausrüstung |
28 |
9 |
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|
Verwendung von Einsatzmaterial für andere Zwecke |
29 |
9 |
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Verwendung von Zivilschutzmaterial |
30 |
9 |
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Alarmierung |
31 |
9 |
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Löschwasserversorgung |
32 |
10 |
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Sorgfaltspflicht |
33 |
10 |
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|
3. |
10 |
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Ausbildung |
34 |
10 |
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|
Kurse |
35 |
10 |
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|
Uebungsplan |
36 |
10 |
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|
Zutrittsberechtigung |
37 |
11 |
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|
4. |
11 |
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|
Allgemeine Disziplin |
38 |
11 |
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Entschuldigungen |
39 |
11 |
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Disziplinarmassnahmen, Bussen |
40 |
11 |
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|
Rechtsmittel |
41 |
12 |
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III. |
12 |
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|
1. |
12 |
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|
Meldepflicht, Alarmierung |
42 |
12 |
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|
Schadenplatzorganisation |
43 |
12 |
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|
Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen |
44 |
12 |
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|
Einsatzregeln |
45 |
13 |
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Ueberwachung und Kontrollaufgaben |
46 |
13 |
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Aufräumen des Schadenplatzes |
47 |
13 |
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Verpflegung, Entlassung |
48 |
13 |
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Requisition |
49 |
13 |
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Kosten für Hilfeleistungen |
50 |
14 |
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Berichterstattung |
51 |
14 |
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|
Nachbarschafts- und überörtliche Hilfe |
52 |
14 |
|||
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Einsatz von Zivilschutzformationen |
53 |
14 |
|||
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Katastrophenhilfe |
54 |
14 |
|||
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IV. |
15 |
||||
|
1. |
15 |
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Besoldung |
55 |
15 |
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Entschädigung von Stabsfunktionen |
56 |
15 |
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Entschädigungen für Kurse und Versammlungen |
57 |
15 |
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|
Versicherung |
58 |
15 |
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|
Geltendmachung von Ansprüchen |
59 |
16 |
|||
|
V. |
17 |
||||
|
Inkrafttreten |
60 |
17 |
.
Gestützt auf
das Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton
Schaffhausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892,
ergänzt durch Art. 12 (Feuerwehrwesen) vom 29. Sept. 1991
und
die
Verordnung des Regierungsrates des Kantons
Schaffhausen über den Brandschutz vom 08. April 1975
ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Feuerwehrordnung
zu erlassen.
Alle in dieser Feuerwehrordnung aufgeführten Chargen
können von einer Frau oder einem Mann bekleidet werden.
sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird auf eine Doppelbezeichnung verzichtet.
.
Art. 1 Aufgaben
Die Feuerwehr Dörflingen hat die Aufgabe, bei jeder Art von
Schadenereignissen und Unfällen Hilfe zu leisten.
Der Gemeinderat kann der Feuerwehr jederzeit weitere Aufgaben übertragen.
Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden
aufgeboten werden.
Art. 2 Grundsatz
Frauen und Männer mit Wohnsitz in der
Gemeinde Dörflingen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt
nach vollendetem 21. Altersjahr und endet mit dem vollendeten 52.
Altersjahr.
Der Gemeinderat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission Personen ab dem 18.
bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten.
Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 3 Erfüllung der Feuerwehrpflicht
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:
a) aktiven Dienst im Feuerwehrkorps;
b) aktiven Dienst in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr
c) Leistung einer jährlich zu bezahlenden Feuerwehrersatzabgabe.
Art. 4 Feuerwehrdienst
Zum aktiven Feuerwehrdienst ist vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 5
jeder Einwohner und jede Einwohnerin verpflichtet. Die Feuerwehrkommission
entscheidet über die Einteilung zum aktiven Dienst. Dabei sind der
Mannschaftsbestand sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse und
Fähigkeiten der Einzuteilenden zu berücksichtigen.
Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission kann innert 20 Tagen beim
Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
Art. 5 Befreiung und Ausschluss
Von jeglicher Dienstpflicht sind befreit:
a) Werdende Mütter und alleinerziehende Personen, die eigene vor-
und schulpflichtige Kinder betreuen
b) Personen, die mit einem Angehörigen der Feuerwehr verheiratet
sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen
c) die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglichen Personen
(ärztliches Zeugnis)
d) Mitglieder des Gemeinderates; Zentralverwaltung; Gemeinde-
schreiber
e) Angehörige des zivilen Führungsstabes
f) Personen, deren in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte die Feuer-
wehrpflicht nach Art. 3 erfüllt, bleiben auch dann befreit, wenn
ihr Ehepartner das 52. Altersjahr vollendet hat.
Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr können ausgeschlossen
werden:
a) Personen, die sich grober Disziplinarvergehen im Feuerwehrdienst
schuldig gemacht haben;
b) Dienstpflichtige, welche mindestens die Hälfte der Uebungen im
Verlaufe eines Jahres unentschuldigt nicht besuchten.
Art. 6 Feuerwehrersatzabgabe
Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde noch
in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leisten, haben eine jährliche
Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten.
Wer während des Jahres in der Gemeinde zu- oder wegzieht, hat den
entsprechenden Teilbetrag der Feuerwehrersatzabgabe zu bezahlen. Wer im
Verlaufe eines Jahres nicht mindestens die Hälfte der Uebungen besucht, hat
die volle Ersatzabgabe zu leisten. (Artikel üngültig ab 13. Dez. 2002)
Die jährliche Feuerwehrersatzabgabe beträgt Fr. 250.--. Sie wird zu
bestimmten Zeiten auf Antrag des Gemeinderates durch die Gemeindeversammlung
dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten oder 2
einen gemeinsamen Haushalt führende Personen bezahlen je die Hälfte der
jährlichen Feuerwehrersatzabgabe.
Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Feuerwehrersatzabgabe gleichzeitig
erhoben.
Im übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden.
Der Ertrag der Feuerwehrersatzabgabe ist für Aufgaben nach dieser
Verordnung zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für laufende Bedürfnisse
gebraucht wird, ist - vorbehältlich der Schuldentilgung und Reservebildung
- der Tarif der Ersatzabgabe anzupassen.
Art. 7 Befreiung von der Ersatzabgabe
Die Befreiung von der aktiven Dienstleistung oder der Ausschluss aus der
Feuerwehr entheben nicht von der Leistung der Ersatzabgabe. Auf begründetes
Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen, auf Antrag der
Feuerwehrkommission, die Ersatzabgabe reduzieren.
Wer wegen Unfalls oder Krankheit beim Feuerwehrdienst dienstunfähig
geworden ist oder Mitglieder von Rettungsorganisationen, die mit der
Feuerwehr zusammenarbeiten, müssen keine Ersatzabgabe leisten.
Art. 8 Sollbestand
Art. 9 Organisation
Die interne Organisation der Feuerwehr wird
durch die Feuerwehrkommission auf Vorschlag des Kommandanten festgelegt. Die
Gliederung und die Aufgaben richten sich nach den kantonalen
Minimalanforderungen.
4. EINTEILUNG, UMTEILUNG UND ENTLASSUNG
Art. 10 Einteilung, Rekrutierung
Die Einteilung bzw. die Rekrutierung findet alljährlich durch die
Feuerwehrkommission statt. Die Einwohnerkontrolle liefert der
Feuerwehrkommission die notwendigen Unterlagen. Die Folgen von unrichtigen
Angaben über den Gesundheitszustand, Verheimlichung von Krankheiten und
Gebrechen bei der Rekrutierung trägt im Falle eines körperlichen Schadens
der Betroffene. Werden gesundheitliche Gründe für eine Dienstbefreiung
geltend gemacht, bleibt die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt
vorbehalten.
Art. 11 Umteilung innerhalb der Wehr
Umteilungsgesuche sind der Feuerwehrkommission schriftlich bis zum
Jahresende einzureichen. Sie entscheidet über die Durchführbarkeit.
Art. 12 Entlassung
Entlassungsgesuche sind schriftlich, mit den notwendigen Beweismitteln,
spätestens auf Ende des Kalenderjahres an die Feuerwehrkommission zu
richten.
Art. 13 Vorzeitige Entlassung
Die Feuerwehrkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten
Fällen, auf schriftliches Gesuch hin, auf Ende des Kalenderjahres vom
aktiven Dienst befreien. Art. 7 bleibt vorbehalten.
Art. 14 Oberaufsicht
Das Feuerwehrwesen der Gemeinde untersteht der
Oberaufsicht des Gemeinderates.
Art. 15 Feuerwehrkommission
Die unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr obliegt der vom Gemeinderat
auf die ordentliche Amtsdauer gewählten Feuerwehrkommission. Die
Feuerwehrkommission besteht aus 5 Mitgliedern.
Sie setzt sich zusammen aus:
- dem Feuerwehrreferenten des Gemeinderates als Präsident
- dem Feuerwehrkommandanten
- dem 1. und 2. Vizekommandanten
- dem Fourier als Protokollführer
Der ZS-Ortschef kann nach Bedarf in beratender Funktion beigezogen werden.
Art. 16 Aufgaben der Feuerwehrkommission
Die Feuerwehrkommission hat folgende Aufgaben
und Kompetenzen:
- Handhabung und Vollzug der Feuerwehrordnung;
- Ueberwachung des Vollzuges der kantonalen Gesetze und Verordnungen
sowie der Richtlinien und Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei und
der Bestimmungen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes;
- Genehmigung und Bestätigung des vom Kommandanten erstellten Jahres-
programmes;
- Ernennung und Beförderung der Geräteführer;
- Antragstellung an den Gemeinderat für die Wahl des Kommandanten, der
Vizekommandanten, der Offiziere, des Materialverwalters und des Fou-
riers,
- Erlass der notwendigen Dienstvorschriften;
- erstinstanzliche Behandlung von Disziplinar-, Straf- und Aufsichtsbe-
schwerden;
- Erstellung des Feuerwehrbudgets zuhanden des Gemeinderates;
- Behandlung der Entschuldigungen.
Art. 17 Sitzungsgeld
Die Mitglieder der Feuerwehrkommission beziehen ein Sitzungsgeld gemäss
Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde.
Art. 18 Leitung der Feuerwehr
Der Feuerwehrkommandant leitet und führt die Feuerwehr. Er bekleidet den
Rang gemäss den Richtlinien der Kantonalen Feuerpolizei.
Ihm fallen folgende Obliegenheiten zu:
- Antragstellung an die Feuerwehrkommission für die Ernennung zu Geräte-
führern,
- Erstellung des Jahresprogrammes;
- Aufsicht über Material, Gerätschaften, Fahrzeuge und die Alarmorgani-
sation.
Art. 19 Kommandant, Vizekommandanten,
Materialverwalter, Fourier
Der Feuerwehrkommandant, sein 1. und 2. Stellvertreter, der
Materialverwalter und der Fourier werden auf Vorschlag der
Feuerwehrkommission auf die gesetzliche Amtsdauer durch den Gemeinderat
gewählt. Wählbar sind nur Feuerwehrangehörige, welche die erforderlichen
Kurse absolviert haben.
Art. 20 Feuerwehroffiziere
Die Feuerwehroffiziere werden nach Absolvierung der vorgeschriebenen Kurse,
auf Vorschlag der Feuerwehrkommission, durch den Gemeinderat gewählt.
Art. 21 Geräteführer
Die Geräteführer werden nach Absolvierung der vorgeschriebenen Kurse, auf
Vorschlag des Kommandanten, durch die Feuerwehrkommission gewählt.
1. PFLICHTEN DER KORPSANGEHÖRIGEN
Die Aufgaben der Chargierten können in Pflichtenheften
geregelt
werden. Diese sind Bestandteile des Dienstreglementes.
Art. 22 Feuerwehrkommandant
Der Feuerwehrkommandant leitet und
beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. Er ordnet nach den Beschlüssen der
Feuerwehrkommission Uebungen, Instruktionen, Inspektionen und Vorträge
an.
In Brand- und Schadenfällen führt der Kommandant oder der ranghöchste
Chargierte das Kommando und trifft alle Anordnungen, soweit diese nicht in
die Befugnisse anderer Organe fallen.
Der Feuerwehrkommandant ist für seine Anordnungen einzig gegenüber dem
Feuerwehrreferenten und dem Gemeinderat verantwortlich.
Art. 23 Vizekommandanten
Die Vizekommandanten sind Stellvertreter des Kommandanten. Sie
unterstützen den Kommandanten in allen Aufgaben. Bei Abwesenheit oder im
Verhinderungsfall übernehmen sie dessen Funktionen.
Art. 24 Geräteführer
Die Geräteführer sind verantwortlich für:
- die fachgerechte Ausbildung der Mannschaft an den ihnen anvertrauten
Geräten. Es gelten die Reglemente des Schweizerischen Feuerwehr-
Verbandes und die einschlägigen kantonalen Ausbildungsweisungen und
Ausbildungsrichtlinien;
- Führung der Gruppe im Uebungs- und Schadenfall.
Art. 25 Materialverwalter
Der Materialverwalter ist verantwortlich für den Unterhalt, die
Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Material und
Magazinen sowie den lokalen Alarmanlagen. Er arbeitet bei der Retablierung
eng mit den Geräteführern zusammen.
Art. 26 Fourier
Er besorgt die gesamten administrativen Arbeiten der Feuerwehr wie:
- Führen der Korpskontrolle;
- Soldabrechnung und Soldauszahlung in Zusammenarbeit mit der Zentral-
verwaltung;
- Verpflegung der Einsatzkräfte im Bedarfsfall;
- Protokollführung und schriftliche Arbeiten nach Weisungen des Komman-
danten und der Feuerwehrkommission;
- Bearbeitung der Entschuldigungen zuhanden der Feuerwehrkommission;
- Bussenkontrolle zuhanden der Zentralverwaltung.
Art. 27 Sicherstellung der Einsatzleitung
Der Kommandant und die Vizekommandanten sind
verpflichtet, im Falle einer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Tagen
Dauer, für eine Stellvertretung zu sorgen und ihre Abwesenheit zu melden.
2.
MAGAZINE, AUSRUESTUNG, ALARMIERUNG UND LÖSCH-
WASSERVERSORGUNG
Art. 28 Magazine und Ausrüstung
Die Gemeinde stellt die erforderlichen
Ausrüstungen und Magazine zur Verfügung und rüstet die Angehörigen der
Feuerwehr nach den kantonalen Minimalanforderungen aus.
Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und weiterem technischem Material ist
vorgängig Rücksprache mit der Subventionsbehörde zu nehmen.
Art. 29 Verwendung von Einsatzmaterial für andere
Zwecke
Die Benützung von Feuerwehrmaterial und persönlicher Ausrüstung zu
anderen Zwecken und deren Entnahme aus den Magazinen ausser im Uebungs-
und Ernstfall oder zum Besuch von Kursen ist ohne ausdrückliche
Bewilligung des Feuerwehrkommandanten untersagt.
Art. 30 Verwendung von Zivilschutzmaterial
Für die Verwendung von Zivilschutzmaterial gilt Art. 98 der
Zivilschutzverordnung und die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz.
Art. 31 Alarmierung
Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen sorgt für ein
wirungsvolles, zentrales Alarmierungssystem. Die Gemeinde ist zuständig
für die notwendigen örtlichen Alarmierungs- und Verbindungsmittel und
deren periodischen Ueberprüfungen.
Art. 32 Löschwasserversorgung
Die Gemeinde hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen
und deren Betrieb und Unterhalt zu gewährleisten.
Art. 33 Sorgfaltspflicht
Fahrzeugen, Geräten und persönlicher Ausrüstung ist Sorge zu tragen.
Die persönliche Ausrüstung ist gut zu unterhalten und bei der Entlassung
in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.
Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Verlust haftet der
Fehlbare.
Art. 34 Ausbildung
Die Ausbildung hat nach den Reglementen des Schweizerischen
Feuerwehrverbandes, den Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei und den
Anordungen des Feuerwehrinspektors zu erfolgen.
Die Zahl und Dauer von Uebungen richtet sich nach den kantonalen
Minimalanforderungen.
Art. 35 Kurse
Das Kader und die Spezialisten sind verpflichtet, die ihrem Grad oder
ihrer Funktion entsprechenden Ausbildungs- und Weiterbildungskurse, welche
von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführt werden, zu besuchen.
Art. 36 Uebungsplan
Der vom Feuerwehrkommandanten aufgestellte und von der Feuerwehrkommission
genehmigte Uebungsplan ist dem Feuerwehrinspektor und der Kantonalen
Feuerpolizei fristgerecht zuzustellen. Der Terminplan wird den
Angehörigen der Feuerwehr als Aufgebot zugestellt.
Art. 37 Zutrittsberechtigung
Die Feuerwehr hat das Recht zum Betreten sämtlicher Gebäude und Anlagen.
Die Eigentümer und Bewohner sind durch das Kommando rechtzeitig zu
orientieren. Dabei ist auf Besonderheiten wie kranke Hausbewohner,
Betriebsstörungen und Gebäudezustand Rücksicht zu nehmen. Für
auftretende Schäden haftet die Gemeinde. Für fahrlässig angerichtete
Sachschäden können die Fehlbaren haftbar gemacht werden.
Art. 38 Allgemeine Disziplin
Die Eingeteilten sind verpflichtet, Disziplin und Ordnung unter sich und
gegenüber Vorgesetzten und deren Anordnungen zu halten.
Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und Anweisungen der
Vorgesetzten werden disziplinarisch bestraft.
Art. 39 Entschuldigungen
Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Uebungen sind wenn möglich zum
voraus, jedoch spätestens innerhalb von vier Tagen nach der Uebung
schriftlich beim Fourier der Feuerwehr Dörflingen einzureichen.
Als Entschuldigungsgründe gelten:
- begründete längere Ortsabwesenheit;
- Unfall oder Krankheit ;
- Unfall oder Krankheit eigener oder naher Angehöriger;
- tiefe Trauer während 10 Tagen;
- dringende amtliche Geschäfte oder Schichtarbeit;
- Militär- oder Zivilschutzdienst;
- Schule und Kurse, sofern eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
Art. 40 Disziplinarmassnahmen, Bussen
Nichtbefolgen von Dienstbefehlen werden durch Verweis oder Busse bestraft.
Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss verfügt werden.
Es gelten folgende Bussen-Kompetenzen:
- Feuerwehrkommission bis 100 Franken
- Gemeinderat bis 300 Franken
Unentschuldigte Dienstversäumnisse werden mit einer Busse geahndet. Die
Höhe der Busse für jedes ungenügend entschuldigte oder unbegründete
Dienstversäumnis wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission
festgesetzt.
Art. 41 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen, Anordnungen und Disziplinarmassnahmen von Vorgesetzten
sind Beschwerden innerhalb von 10 Tagen schriftlich an die
Feuerwehrkommission zu richten.
Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann innerhalb von 20 Tagen
Rekurs an den Gemeinderat eingereicht werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG).
1. SCHADENBEKÄMPFUNG UND KATASTROPHENHILFE
Art. 42 Meldepflicht, Alarmierung
Jeder Schadenfall ist unverzüglich der Feuermeldestelle zu melden.
Gefährdete Personen sind zu warnen.
Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt gemäss Alarmplan mit den zur
Verfügung stehenden Mitteln.
Art. 43 Schadenplatzorganisation
Nach erfolgtem Alarm haben alle Aufgebotenen auf schnellstem Weg
einzurücken. Der Einsatzleiter (ranghöchster Chargierter) setzt die
anrückende Mannschaft und die Einsatzmittel geordnet und taktisch richtig
ein.
Art. 44 Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen
Wenn es die Umstände erfordern, können durch den Einsatzleiter
Zivilpersonen für ungefährliche Aufgaben verpflichtet werden. Sie sind
gegen Unfall und Krankheit versichert. Spontan hilfeleistende Zivilpersonen
sind beim Anrücken der Feuerwehr durch Korpsangehörige zu ersetzen. Nicht
verpflichtete Zivilpersonen sind vom Schadenplatz fernzuhalten. Sie haben
den Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr Folge zu leisten.
Art. 45 Einsatzregeln
Die Feuerwehr hat auf dem Schadenplatz in erster Linie bedrohten Personen
und Tieren Hilfe zu leisten.
Sie hat sodann eine weitere Ausdehnung des Schadens zu verhindern und
Gefahren zu beseitigen.
Art. 46 Ueberwachung und Kontrollaufgaben
Die Feuerwehr hat nach einem Ereignis die Kontrolle über den Schadenplatz
bis zum angeordneten Rückzug der Einsatzkräfte sicherzustellen.
Art. 47 Aufräumen des Schadenplatzes
Das Aufräumen eines Schadenplatzes ist nur soweit Sache der Feuerwehr, als
sich dies für die Vermeidung weiterer Schäden oder zur Verhinderung von
Gesundheitsschädigungen und für die öffentliche Sicherheit als notwendig
erweist.
Die Weisungen der Untersuchungsbehörden sind zu berücksichtigen.
Weitere Aufräumarbeiten in Absprache mit dem Eigentümer sind
entschädigungspflichtig.
Art. 48 Verpflegung, Entlassung
Bei länger dauernden Einsätzen ordnet der Einsatzleiter die notwendige
Verpflegung an. Diese geht zu Lasten der Gemeinde.
Der Schadenplatz darf von den Angehörigen der Feuerwehr nicht verlassen
werden, bis der Einsatzleiter die Entlassung verfügt.
Art. 49 Requisition
Bei Schadenfällen ist der Einsatzleiter ermächtigt, Material, Fahrzeuge,
Maschinen und Geräte gegen Entschädigung von Privaten zu requirieren.
Art. 50 Kosten für Hilfeleistungen
Hilfeleistungen, die sich auf versicherte Ereignisse gemäss dem Gesetz
über die Gebäudeversicherung beziehen, sind in der Regel unentgeltlich.
Einsätze infolge vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem
Fehlverhalten sowie Sicherungs- und Behebungsmassnahmen aufgrund
gesetzlicher Vorschriften sind kostenpflichtig und werden nach angefallenem
Aufwand verrechnet.
Ueber die Höhe der Verrechnungsansätze entscheidet der Gemeinderat auf
Antrag des Kommandanten.
Art. 51 Berichterstattung
Ueber jeden Feuerwehreinsatz hat der Einsatzleiter innerhalb von zehn Tagen
an die zuständigen Instanzen ein Einsatzprotokoll zu erstellen.
Art. 52 Nachbarschafts- und überörtliche Hilfe
Die Feuerwehr ist zur zwischenörtlichen Hilfe verpflichtet. Der
Einsatzleiter, die Alarmstelle der Polizei oder der Gemeinderat können,
wenn es die Bewältigung eines Schadenfalles erfordert, zwischenörtliche
Hilfe und die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr sowie weitere überörtliche
Hilfe anfordern.
Art. 53 Einsatz von Zivilschutzformationen
Bei langdauernden Ereignissen kann der Einsatzleiter beim Gemeinderat das
Aufbieten von Zivilschutzformationen beantragen.
Der Zivilschutz wird durch den Zivilschutz-Stellenleiter aufgeboten.
Die anrückenden Zivilschutzformationen werden dem Einsatzleiter
unterstellt.
Art. 54 Katastrophenhilfe
Bei Ereignissen, die das Gemeinwesen überfordern und sich damit
überregionale Massnahmen aufdrängen, wird die Feuerwehr im Rahmen der
Katastrophenhilfe eingesetzt.
IV. FINANZIELLES, VERSICHERUNG
1. BESOLDUNG UND ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 55 Besoldung
Für Uebungen erhalten die Angehörigen der Feuerwehr einen Funktionssold
gemäss Besoldungsreglement der Gemeinde Dörflingen.
Für Pikettdienst und Wachen erhalten sie einen Wachesold. Für
Dienstleistungen bei einer Schadenbekämpfung und für Retablierungsarbeiten
erhalten sie einen Einsatzsold. Der Gemeinderat setzt die Soldansätze auf
Antrag der Feuerwehrkommission fest.
Art. 56 Entschädigung von Stabsfunktionen
Der Kommandant, der 1. und 2. Vizekommandant, der Materialverwalter und der
Fourier erhalten ausser dem Sold eine feste Entschädigung gemäss
Besoldungsreglement.
Art. 57 Entschädigungen für Kurse und Versammlungen
Die Teilnehmer an kantonalen und schweizerischen Kursen erhalten eine
Entschädigung gemäss Besoldungsreglement der Gemeinde, wobei die
Vergütung der Gebäudeversicherung angerechnet wird. Für weitere Kurse,
Tagungen und Delegiertenversammlungen richtet sich die Entschädigung nach
der Regelung der Gemeinde.
Art. 58 Versicherung
Alle Angehörigen der Feuerwehr sind während Uebungen und bei Einsätzen
gemäss dem Reglement der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes
gegen Unfall und Krankheit versichert.
Die Prämien für die Versicherung werden durch die Kantonale
Gebäudeversicherung bezahlt.
Für Unfälle und Schäden, die durch die Hilfskasse nicht gedeckt sind, hat
die Gemeinde eine Gemeindehaftpflicht- und eine Kollektivunfallversicherung
abzuschliessen.
Art. 59 Geltendmachung von Ansprüchen
Wer auf eine Entschädigung aus der Versicherung Anspruch erhebt, hat
möglichst rasch, spätestens innert zehn Tagen seit dem Eintritt des
Schadenfalles, dem Feuerwehrkommando Mitteilung zu machen. Der Kommandant
leitet die Schadenanzeige an die Hilfskasse weiter.
Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Anspruch auf eine
Unterstützung.
Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Uebungsjahres auf diese Bestimmungen
aufmerksam zu machen.
V. SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 60 Inkrafttreten
Die vorliegende Feuerwehrordnung tritt nach Annahme durch die
Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am 01.
Januar 1994 in Kraft.
Sie ersetzt diejenige vom 24. Juni 1976.
Von der Gemeindeversammlung Dörflingen genehmigt am 10. September 1993
Gemeinderat Dörflingen
Der Präsident: Der Schreiber:
Josef Zumbühl Dolf Mayer
Vom Regierungsrat mit Beschluss vom 1993 genehmigt:
Der Staatsschreiber: