Alarm: Es brennt - was tun?

Feuerwehr Dörflingen

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Feuerwehrordnung der Gemeinde Dörflingen

(Pflichtfeuerwehr)

teilweise rev. 13.12.2002

 

Inhaltsverzeichnis

       

Art.

Seite

           

I.

   

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1

           
 

1.

 

ZWECK DER FEUERWEHR

 

2

     

Aufgaben

1

2

           
 

2.

 

FEUERWEHRPFLICHT

 

2

     

Grundsatz

2

2

     

Erfüllung der Feuerwehrpflicht

3

2

     

Feuerwehrdienst

4

2

     

Befreiung und Ausschluss

5

3

     

Feuerwehrersatzabgabe

6

3

     

Befreiung von der Ersatzabgabe

7

4

           
 

3.

 

BESTAND UND ORGANISATION

 

4

     

Sollbestand

8

4

     

Organisation

9

4

           
 

4.

 

EINTEILUNG, UMTEILUNG, ENTLASSUNG

 

5

     

Einteilung, Rekrutierung

10

5

     

Umteilung innerhalb der Wehr

11

5

     

Entlassung

12

5

     

Vorzeitige Entlassung

13

5

           
 

5.

 

AUFSICHT UND LEITUNG

 

5

     

Oberaufsicht

14

5

     

Feuerwehrkommission

15

6

     

Aufgaben der Feuerwehrkommission

16

6

     

Sitzungsgeld

17

6

     

Leitung der Feuerwehr

18

6

           
 

6.

 

WAHLEN

 

7

     

Kommandant, Vizekommandanten, Materialverwalter, Fourier

19

7

     

Feuerwehroffiziere

20

7

     

Geräteführer

21

7

           
           

 

 

II.

   

DIENSTVORSCHRIFTEN

 

7

           
 

1.

 

PFLICHTEN DER KORPSANGEHÖRIGEN

 

7

     

Feuerwehrkommandant

22

8

     

Vizekommandanten

23

8

     

Geräteführer

24

8

     

Materialverwalter

25

8

     

Fourier

26

8

     

Sicherstellung der Einsatzleitung

27

9

           
 

2.

 

MAGAZINE, AUSRÜSTUNG, ALARMIERUNG UND LÖSCHWASSERVERSORGUNG

 

9

     

Magazine und Ausrüstung

28

9

     

Verwendung von Einsatzmaterial für andere Zwecke

29

9

     

Verwendung von Zivilschutzmaterial

30

9

     

Alarmierung

31

9

     

Löschwasserversorgung

32

10

     

Sorgfaltspflicht

33

10

           
 

3.

 

AUSBILDUNG UND UEBUNGEN

 

10

     

Ausbildung

34

10

     

Kurse

35

10

     

Uebungsplan

36

10

     

Zutrittsberechtigung

37

11

           
 

4.

 

DISZIPLIN

 

11

     

Allgemeine Disziplin

38

11

     

Entschuldigungen

39

11

     

Disziplinarmassnahmen, Bussen

40

11

     

Rechtsmittel

41

12

           
           

 

III.

   

HILFELEISTUNGEN

 

12

           
 

1.

 

SCHADENBEKÄMPFUNG UND KATASTROPHENHILFE

 

12

     

Meldepflicht, Alarmierung

42

12

     

Schadenplatzorganisation

43

12

     

Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen

44

12

     

Einsatzregeln

45

13

     

Ueberwachung und Kontrollaufgaben

46

13

     

Aufräumen des Schadenplatzes

47

13

     

Verpflegung, Entlassung

48

13

     

Requisition

49

13

     

Kosten für Hilfeleistungen

50

14

     

Berichterstattung

51

14

     

Nachbarschafts- und überörtliche Hilfe

52

14

     

Einsatz von Zivilschutzformationen

53

14

     

Katastrophenhilfe

54

14

           
           

IV.

   

FINANZIELLES, VERSICHERUNG

 

15

           
 

1.

 

BESOLDUNG UND ENTSCHÄDIGUNGEN

 

15

     

Besoldung

55

15

     

Entschädigung von Stabsfunktionen

56

15

     

Entschädigungen für Kurse und Versammlungen

57

15

     

Versicherung

58

15

     

Geltendmachung von Ansprüchen

59

16

           
           

V.

   

SCHLUSS- UND UEBERGANGS-BESTIMMUNGEN

 

17

           
     

Inkrafttreten

60

17

 

.

                                     I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                        Gestützt auf

                        das Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton 
                        Schaffhausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892,
                        ergänzt durch Art. 12 (Feuerwehrwesen) vom 29. Sept. 1991

                                            und

                        die Verordnung des Regierungsrates des Kantons
                        Schaffhausen über den Brandschutz vom 08. April 1975
                        ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Feuerwehrordnung
                        zu erlassen.

                        Alle in dieser Feuerwehrordnung aufgeführten Chargen
                        können von einer Frau oder einem Mann bekleidet werden.
                        sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        Es wird auf eine Doppelbezeichnung verzichtet.

 

.

                        1. ZWECK DER FEUERWEHR

 

Art. 1 Aufgaben

Die Feuerwehr Dörflingen hat die Aufgabe, bei jeder Art von Schadenereignissen und Unfällen Hilfe zu leisten.

Der Gemeinderat kann der Feuerwehr jederzeit weitere Aufgaben übertragen.

Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden aufgeboten werden.

 

2. FEUERWEHRPFLICHT

Art. 2 Grundsatz

Frauen und Männer mit Wohnsitz in der Gemeinde Dörflingen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt nach vollendetem 21. Altersjahr und endet mit dem vollendeten 52. Altersjahr.

Der Gemeinderat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission Personen ab dem 18. bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten.

Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 3 Erfüllung der Feuerwehrpflicht

Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:
a) aktiven Dienst im Feuerwehrkorps;
b) aktiven Dienst in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr
c) Leistung einer jährlich zu bezahlenden Feuerwehrersatzabgabe.

Art. 4 Feuerwehrdienst

Zum aktiven Feuerwehrdienst ist vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 5 jeder Einwohner und jede Einwohnerin verpflichtet. Die Feuerwehrkommission entscheidet über die Einteilung zum aktiven Dienst. Dabei sind der Mannschaftsbestand sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Einzuteilenden zu berücksichtigen.
Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

 

Art. 5 Befreiung und Ausschluss

Von jeglicher Dienstpflicht sind befreit:

a) Werdende Mütter und alleinerziehende Personen, die eigene vor-
und schulpflichtige Kinder betreuen
b) Personen, die mit einem Angehörigen der Feuerwehr verheiratet
sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen
c) die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglichen Personen
(ärztliches Zeugnis)
d) Mitglieder des Gemeinderates; Zentralverwaltung; Gemeinde-
schreiber
e) Angehörige des zivilen Führungsstabes

f) Personen, deren in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte die Feuer-
wehrpflicht nach Art. 3 erfüllt, bleiben auch dann befreit, wenn
ihr Ehepartner das 52. Altersjahr vollendet hat.


Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr können ausgeschlossen werden:
a) Personen, die sich grober Disziplinarvergehen im Feuerwehrdienst
schuldig gemacht haben;
b) Dienstpflichtige, welche mindestens die Hälfte der Uebungen im
Verlaufe eines Jahres unentschuldigt nicht besuchten.

 

Art. 6 Feuerwehrersatzabgabe

Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde noch in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leisten, haben eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten.

Wer während des Jahres in der Gemeinde zu- oder wegzieht, hat den entsprechenden Teilbetrag der Feuerwehrersatzabgabe zu bezahlen. Wer im Verlaufe eines Jahres nicht mindestens die Hälfte der Uebungen besucht, hat die volle Ersatzabgabe zu leisten. (Artikel üngültig ab 13. Dez. 2002)

Die jährliche Feuerwehrersatzabgabe beträgt Fr. 250.--. Sie wird zu bestimmten Zeiten auf Antrag des Gemeinderates durch die Gemeindeversammlung dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten oder 2 einen gemeinsamen Haushalt führende Personen bezahlen je die Hälfte der jährlichen Feuerwehrersatzabgabe.

Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Feuerwehrersatzabgabe gleichzeitig erhoben.

Im übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden.

Der Ertrag der Feuerwehrersatzabgabe ist für Aufgaben nach dieser Verordnung zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für laufende Bedürfnisse gebraucht wird, ist - vorbehältlich der Schuldentilgung und Reservebildung - der Tarif der Ersatzabgabe anzupassen.

 

Art. 7 Befreiung von der Ersatzabgabe

Die Befreiung von der aktiven Dienstleistung oder der Ausschluss aus der Feuerwehr entheben nicht von der Leistung der Ersatzabgabe. Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen, auf Antrag der Feuerwehrkommission, die Ersatzabgabe reduzieren.

Wer wegen Unfalls oder Krankheit beim Feuerwehrdienst dienstunfähig geworden ist oder Mitglieder von Rettungsorganisationen, die mit der Feuerwehr zusammenarbeiten, müssen keine Ersatzabgabe leisten.

 

 

3. BESTAND UND ORGANISATION

 

Art. 8 Sollbestand

Der Sollbestand wird vom Gemeinderat auf Vorschlag der Feuerwehrkommission festgelegt. Er richtet sich nach den an die Feuerwehr gestellten Aufgaben und nach den zur Verfügung stehenden Mitteln. Die kantonalen Minimalanforderungen sind einzuhalten.

 

Art. 9 Organisation

Die interne Organisation der Feuerwehr wird durch die Feuerwehrkommission auf Vorschlag des Kommandanten festgelegt. Die Gliederung und die Aufgaben richten sich nach den kantonalen Minimalanforderungen.

 

4. EINTEILUNG, UMTEILUNG UND ENTLASSUNG

 

Art. 10 Einteilung, Rekrutierung

Die Einteilung bzw. die Rekrutierung findet alljährlich durch die Feuerwehrkommission statt. Die Einwohnerkontrolle liefert der Feuerwehrkommission die notwendigen Unterlagen. Die Folgen von unrichtigen Angaben über den Gesundheitszustand, Verheimlichung von Krankheiten und Gebrechen bei der Rekrutierung trägt im Falle eines körperlichen Schadens der Betroffene. Werden gesundheitliche Gründe für eine Dienstbefreiung geltend gemacht, bleibt die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt vorbehalten.

 

Art. 11 Umteilung innerhalb der Wehr

Umteilungsgesuche sind der Feuerwehrkommission schriftlich bis zum Jahresende einzureichen. Sie entscheidet über die Durchführbarkeit.

 

Art. 12 Entlassung

Entlassungsgesuche sind schriftlich, mit den notwendigen Beweismitteln, spätestens auf Ende des Kalenderjahres an die Feuerwehrkommission zu richten.

 

Art. 13 Vorzeitige Entlassung

Die Feuerwehrkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen, auf schriftliches Gesuch hin, auf Ende des Kalenderjahres vom aktiven Dienst befreien. Art. 7 bleibt vorbehalten.

 

 

5. AUFSICHT UND LEITUNG

 

Art. 14 Oberaufsicht

Das Feuerwehrwesen der Gemeinde untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates.

 

 

Art. 15 Feuerwehrkommission

Die unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr obliegt der vom Gemeinderat auf die ordentliche Amtsdauer gewählten Feuerwehrkommission. Die Feuerwehrkommission besteht aus 5 Mitgliedern.

Sie setzt sich zusammen aus:
- dem Feuerwehrreferenten des Gemeinderates als Präsident
- dem Feuerwehrkommandanten
- dem 1. und 2. Vizekommandanten
- dem Fourier als Protokollführer

Der ZS-Ortschef kann nach Bedarf in beratender Funktion beigezogen werden.

Art. 16 Aufgaben der Feuerwehrkommission

Die Feuerwehrkommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Handhabung und Vollzug der Feuerwehrordnung;
- Ueberwachung des Vollzuges der kantonalen Gesetze und Verordnungen
sowie der Richtlinien und Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei und
der Bestimmungen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes;
- Genehmigung und Bestätigung des vom Kommandanten erstellten Jahres-
programmes;
- Ernennung und Beförderung der Geräteführer;
- Antragstellung an den Gemeinderat für die Wahl des Kommandanten, der
Vizekommandanten, der Offiziere, des Materialverwalters und des Fou-
riers,
- Erlass der notwendigen Dienstvorschriften;
- erstinstanzliche Behandlung von Disziplinar-, Straf- und Aufsichtsbe-
schwerden;
- Erstellung des Feuerwehrbudgets zuhanden des Gemeinderates;
- Behandlung der Entschuldigungen.

 

Art. 17 Sitzungsgeld

Die Mitglieder der Feuerwehrkommission beziehen ein Sitzungsgeld gemäss Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde.

Art. 18 Leitung der Feuerwehr

Der Feuerwehrkommandant leitet und führt die Feuerwehr. Er bekleidet den Rang gemäss den Richtlinien der Kantonalen Feuerpolizei.
Ihm fallen folgende Obliegenheiten zu:

- Antragstellung an die Feuerwehrkommission für die Ernennung zu Geräte-
führern,
- Erstellung des Jahresprogrammes;
- Aufsicht über Material, Gerätschaften, Fahrzeuge und die Alarmorgani-
sation.

 

 

6. WAHLEN

 

Art. 19 Kommandant, Vizekommandanten, Materialverwalter, Fourier

Der Feuerwehrkommandant, sein 1. und 2. Stellvertreter, der Materialverwalter und der Fourier werden auf Vorschlag der Feuerwehrkommission auf die gesetzliche Amtsdauer durch den Gemeinderat gewählt. Wählbar sind nur Feuerwehrangehörige, welche die erforderlichen Kurse absolviert haben.

 

Art. 20 Feuerwehroffiziere

Die Feuerwehroffiziere werden nach Absolvierung der vorgeschriebenen Kurse, auf Vorschlag der Feuerwehrkommission, durch den Gemeinderat gewählt.

 

Art. 21 Geräteführer

Die Geräteführer werden nach Absolvierung der vorgeschriebenen Kurse, auf Vorschlag des Kommandanten, durch die Feuerwehrkommission gewählt.

 

 

 

II. DIENSTVORSCHRIFTEN

 

1. PFLICHTEN DER KORPSANGEHÖRIGEN

                        Die Aufgaben der Chargierten können in Pflichtenheften geregelt 
                        werden. Diese sind Bestandteile des Dienstreglementes.

 

Art. 22 Feuerwehrkommandant

Der Feuerwehrkommandant leitet und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. Er ordnet nach den Beschlüssen der Feuerwehrkommission Uebungen, Instruktionen, Inspektionen und Vorträge an.

In Brand- und Schadenfällen führt der Kommandant oder der ranghöchste Chargierte das Kommando und trifft alle Anordnungen, soweit diese nicht in die Befugnisse anderer Organe fallen.

Der Feuerwehrkommandant ist für seine Anordnungen einzig gegenüber dem Feuerwehrreferenten und dem Gemeinderat verantwortlich.

 

Art. 23 Vizekommandanten

Die Vizekommandanten sind Stellvertreter des Kommandanten. Sie unterstützen den Kommandanten in allen Aufgaben. Bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall übernehmen sie dessen Funktionen.

 

Art. 24 Geräteführer

Die Geräteführer sind verantwortlich für:

- die fachgerechte Ausbildung der Mannschaft an den ihnen anvertrauten
Geräten. Es gelten die Reglemente des Schweizerischen Feuerwehr-
Verbandes und die einschlägigen kantonalen Ausbildungsweisungen und
Ausbildungsrichtlinien;
- Führung der Gruppe im Uebungs- und Schadenfall.

 

Art. 25 Materialverwalter

Der Materialverwalter ist verantwortlich für den Unterhalt, die Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Material und Magazinen sowie den lokalen Alarmanlagen. Er arbeitet bei der Retablierung eng mit den Geräteführern zusammen.

 

Art. 26 Fourier

Er besorgt die gesamten administrativen Arbeiten der Feuerwehr wie:

- Führen der Korpskontrolle;
- Soldabrechnung und Soldauszahlung in Zusammenarbeit mit der Zentral-
verwaltung;
- Verpflegung der Einsatzkräfte im Bedarfsfall;
- Protokollführung und schriftliche Arbeiten nach Weisungen des Komman-
danten und der Feuerwehrkommission;
- Bearbeitung der Entschuldigungen zuhanden der Feuerwehrkommission;
- Bussenkontrolle zuhanden der Zentralverwaltung.

 

Art. 27 Sicherstellung der Einsatzleitung

Der Kommandant und die Vizekommandanten sind verpflichtet, im Falle einer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Tagen Dauer, für eine Stellvertretung zu sorgen und ihre Abwesenheit zu melden.

 

 

2. MAGAZINE, AUSRUESTUNG, ALARMIERUNG UND LÖSCH-
WASSERVERSORGUNG

 

Art. 28 Magazine und Ausrüstung

Die Gemeinde stellt die erforderlichen Ausrüstungen und Magazine zur Verfügung und rüstet die Angehörigen der Feuerwehr nach den kantonalen Minimalanforderungen aus.

Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und weiterem technischem Material ist vorgängig Rücksprache mit der Subventionsbehörde zu nehmen.

 

Art. 29 Verwendung von Einsatzmaterial für andere Zwecke

Die Benützung von Feuerwehrmaterial und persönlicher Ausrüstung zu anderen Zwecken und deren Entnahme aus den Magazinen ausser im Uebungs- und Ernstfall oder zum Besuch von Kursen ist ohne ausdrückliche Bewilligung des Feuerwehrkommandanten untersagt.

 

Art. 30 Verwendung von Zivilschutzmaterial

Für die Verwendung von Zivilschutzmaterial gilt Art. 98 der Zivilschutzverordnung und die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz.

 

Art. 31 Alarmierung

Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen sorgt für ein wirungsvolles, zentrales Alarmierungssystem. Die Gemeinde ist zuständig für die notwendigen örtlichen Alarmierungs- und Verbindungsmittel und deren periodischen Ueberprüfungen.

 

Art. 32 Löschwasserversorgung

Die Gemeinde hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen und deren Betrieb und Unterhalt zu gewährleisten.

 

Art. 33 Sorgfaltspflicht

Fahrzeugen, Geräten und persönlicher Ausrüstung ist Sorge zu tragen. Die persönliche Ausrüstung ist gut zu unterhalten und bei der Entlassung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.

Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Verlust haftet der Fehlbare.

 

 

3. AUSBILDUNG UND UEBUNGEN

 

Art. 34 Ausbildung

Die Ausbildung hat nach den Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes, den Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei und den Anordungen des Feuerwehrinspektors zu erfolgen.

Die Zahl und Dauer von Uebungen richtet sich nach den kantonalen Minimalanforderungen.

 

Art. 35 Kurse

Das Kader und die Spezialisten sind verpflichtet, die ihrem Grad oder ihrer Funktion entsprechenden Ausbildungs- und Weiterbildungskurse, welche von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführt werden, zu besuchen.

 

Art. 36 Uebungsplan

Der vom Feuerwehrkommandanten aufgestellte und von der Feuerwehrkommission genehmigte Uebungsplan ist dem Feuerwehrinspektor und der Kantonalen Feuerpolizei fristgerecht zuzustellen. Der Terminplan wird den Angehörigen der Feuerwehr als Aufgebot zugestellt.

 

Art. 37 Zutrittsberechtigung

Die Feuerwehr hat das Recht zum Betreten sämtlicher Gebäude und Anlagen. Die Eigentümer und Bewohner sind durch das Kommando rechtzeitig zu orientieren. Dabei ist auf Besonderheiten wie kranke Hausbewohner, Betriebsstörungen und Gebäudezustand Rücksicht zu nehmen. Für auftretende Schäden haftet die Gemeinde. Für fahrlässig angerichtete Sachschäden können die Fehlbaren haftbar gemacht werden.

 

 

4. DISZIPLIN

 

Art. 38 Allgemeine Disziplin

Die Eingeteilten sind verpflichtet, Disziplin und Ordnung unter sich und gegenüber Vorgesetzten und deren Anordnungen zu halten.

Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und Anweisungen der Vorgesetzten werden disziplinarisch bestraft.

 

Art. 39 Entschuldigungen

Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Uebungen sind wenn möglich zum voraus, jedoch spätestens innerhalb von vier Tagen nach der Uebung schriftlich beim Fourier der Feuerwehr Dörflingen einzureichen.

Als Entschuldigungsgründe gelten:
- begründete längere Ortsabwesenheit;
- Unfall oder Krankheit ;
- Unfall oder Krankheit eigener oder naher Angehöriger;
- tiefe Trauer während 10 Tagen;
- dringende amtliche Geschäfte oder Schichtarbeit;
- Militär- oder Zivilschutzdienst;
- Schule und Kurse, sofern eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

 

Art. 40 Disziplinarmassnahmen, Bussen

Nichtbefolgen von Dienstbefehlen werden durch Verweis oder Busse bestraft. Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss verfügt werden.

Es gelten folgende Bussen-Kompetenzen:
- Feuerwehrkommission bis 100 Franken
- Gemeinderat bis 300 Franken
Unentschuldigte Dienstversäumnisse werden mit einer Busse geahndet. Die Höhe der Busse für jedes ungenügend entschuldigte oder unbegründete Dienstversäumnis wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission festgesetzt.

 

Art. 41 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, Anordnungen und Disziplinarmassnahmen von Vorgesetzten sind Beschwerden innerhalb von 10 Tagen schriftlich an die Feuerwehrkommission zu richten.

Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann innerhalb von 20 Tagen Rekurs an den Gemeinderat eingereicht werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).

 

 

III. HILFELEISTUNGEN

 

1. SCHADENBEKÄMPFUNG UND KATASTROPHENHILFE

 

Art. 42 Meldepflicht, Alarmierung

Jeder Schadenfall ist unverzüglich der Feuermeldestelle zu melden. Gefährdete Personen sind zu warnen.

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt gemäss Alarmplan mit den zur Verfügung stehenden Mitteln.

 

Art. 43 Schadenplatzorganisation

Nach erfolgtem Alarm haben alle Aufgebotenen auf schnellstem Weg einzurücken. Der Einsatzleiter (ranghöchster Chargierter) setzt die anrückende Mannschaft und die Einsatzmittel geordnet und taktisch richtig ein.

 

Art. 44 Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen

Wenn es die Umstände erfordern, können durch den Einsatzleiter Zivilpersonen für ungefährliche Aufgaben verpflichtet werden. Sie sind gegen Unfall und Krankheit versichert. Spontan hilfeleistende Zivilpersonen sind beim Anrücken der Feuerwehr durch Korpsangehörige zu ersetzen. Nicht verpflichtete Zivilpersonen sind vom Schadenplatz fernzuhalten. Sie haben den Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr Folge zu leisten.

 

Art. 45 Einsatzregeln

Die Feuerwehr hat auf dem Schadenplatz in erster Linie bedrohten Personen und Tieren Hilfe zu leisten.

Sie hat sodann eine weitere Ausdehnung des Schadens zu verhindern und Gefahren zu beseitigen.

 

Art. 46 Ueberwachung und Kontrollaufgaben

Die Feuerwehr hat nach einem Ereignis die Kontrolle über den Schadenplatz bis zum angeordneten Rückzug der Einsatzkräfte sicherzustellen.

 

Art. 47 Aufräumen des Schadenplatzes

Das Aufräumen eines Schadenplatzes ist nur soweit Sache der Feuerwehr, als sich dies für die Vermeidung weiterer Schäden oder zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen und für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist.

Die Weisungen der Untersuchungsbehörden sind zu berücksichtigen.

Weitere Aufräumarbeiten in Absprache mit dem Eigentümer sind entschädigungspflichtig.

 

Art. 48 Verpflegung, Entlassung

Bei länger dauernden Einsätzen ordnet der Einsatzleiter die notwendige Verpflegung an. Diese geht zu Lasten der Gemeinde.

Der Schadenplatz darf von den Angehörigen der Feuerwehr nicht verlassen werden, bis der Einsatzleiter die Entlassung verfügt.

 

Art. 49 Requisition

Bei Schadenfällen ist der Einsatzleiter ermächtigt, Material, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen Entschädigung von Privaten zu requirieren.

 

Art. 50 Kosten für Hilfeleistungen

Hilfeleistungen, die sich auf versicherte Ereignisse gemäss dem Gesetz über die Gebäudeversicherung beziehen, sind in der Regel unentgeltlich.

Einsätze infolge vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Fehlverhalten sowie Sicherungs- und Behebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind kostenpflichtig und werden nach angefallenem Aufwand verrechnet.

Ueber die Höhe der Verrechnungsansätze entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Kommandanten.

 

Art. 51 Berichterstattung

Ueber jeden Feuerwehreinsatz hat der Einsatzleiter innerhalb von zehn Tagen an die zuständigen Instanzen ein Einsatzprotokoll zu erstellen.

 

Art. 52 Nachbarschafts- und überörtliche Hilfe

Die Feuerwehr ist zur zwischenörtlichen Hilfe verpflichtet. Der Einsatzleiter, die Alarmstelle der Polizei oder der Gemeinderat können, wenn es die Bewältigung eines Schadenfalles erfordert, zwischenörtliche Hilfe und die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr sowie weitere überörtliche Hilfe anfordern.

 

Art. 53 Einsatz von Zivilschutzformationen

Bei langdauernden Ereignissen kann der Einsatzleiter beim Gemeinderat das Aufbieten von Zivilschutzformationen beantragen.

Der Zivilschutz wird durch den Zivilschutz-Stellenleiter aufgeboten.

Die anrückenden Zivilschutzformationen werden dem Einsatzleiter unterstellt.

 

Art. 54 Katastrophenhilfe

Bei Ereignissen, die das Gemeinwesen überfordern und sich damit überregionale Massnahmen aufdrängen, wird die Feuerwehr im Rahmen der Katastrophenhilfe eingesetzt.

 

 

IV. FINANZIELLES, VERSICHERUNG

 

1. BESOLDUNG UND ENTSCHÄDIGUNGEN

 

Art. 55 Besoldung

Für Uebungen erhalten die Angehörigen der Feuerwehr einen Funktionssold gemäss Besoldungsreglement der Gemeinde Dörflingen.

Für Pikettdienst und Wachen erhalten sie einen Wachesold. Für Dienstleistungen bei einer Schadenbekämpfung und für Retablierungsarbeiten erhalten sie einen Einsatzsold. Der Gemeinderat setzt die Soldansätze auf Antrag der Feuerwehrkommission fest.

 

Art. 56 Entschädigung von Stabsfunktionen

Der Kommandant, der 1. und 2. Vizekommandant, der Materialverwalter und der Fourier erhalten ausser dem Sold eine feste Entschädigung gemäss Besoldungsreglement.

 

Art. 57 Entschädigungen für Kurse und Versammlungen

Die Teilnehmer an kantonalen und schweizerischen Kursen erhalten eine Entschädigung gemäss Besoldungsreglement der Gemeinde, wobei die Vergütung der Gebäudeversicherung angerechnet wird. Für weitere Kurse, Tagungen und Delegiertenversammlungen richtet sich die Entschädigung nach der Regelung der Gemeinde.

 

Art. 58 Versicherung

Alle Angehörigen der Feuerwehr sind während Uebungen und bei Einsätzen gemäss dem Reglement der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Unfall und Krankheit versichert.
Die Prämien für die Versicherung werden durch die Kantonale Gebäudeversicherung bezahlt.

Für Unfälle und Schäden, die durch die Hilfskasse nicht gedeckt sind, hat die Gemeinde eine Gemeindehaftpflicht- und eine Kollektivunfallversicherung abzuschliessen.

 

Art. 59 Geltendmachung von Ansprüchen

Wer auf eine Entschädigung aus der Versicherung Anspruch erhebt, hat möglichst rasch, spätestens innert zehn Tagen seit dem Eintritt des Schadenfalles, dem Feuerwehrkommando Mitteilung zu machen. Der Kommandant leitet die Schadenanzeige an die Hilfskasse weiter.

Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Anspruch auf eine Unterstützung.

Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Uebungsjahres auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

 

 

V. SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

Art. 60 Inkrafttreten

Die vorliegende Feuerwehrordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am 01. Januar 1994 in Kraft.

Sie ersetzt diejenige vom 24. Juni 1976.

 

Von der Gemeindeversammlung Dörflingen genehmigt am 10. September 1993

Gemeinderat Dörflingen

Der Präsident:                                                Der Schreiber:

Josef Zumbühl                                                                       Dolf Mayer

 

Vom Regierungsrat mit Beschluss vom 1993 genehmigt:

                                                        Der Staatsschreiber: