Alarm: Es brennt - was tun?

Feuerwehr Dörflingen

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Zusammenarbeits-Vereinbarung
mit der Gemeinde Büsingen
 


Vereinbarung

 über die enge Zusammenarbeit der Feuerwehren der Gemeinde Büsingen am Hochrhein (Deutschland)
 - im Folgenden Büsingen genannt - und der Gemeinde Dörflingen (Schweiz).


Die Vereinbarung wird abgeschlossen zwischen

 der Gemeinde Dörflingen, vertreten durch Herrn Gemeindepräsident Josef Zumbühl und durch den Kommandanten der Feuerwehr Dörflingen, Herrn Thomas Fuchs

und

 der Gemeinde Büsingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Gunnar Lang und durch den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen, Herrn Gerhard Weiss.

 

1. Geltungsbereich

Bei Bränden und sonstigen Schadensereignissen in Dörflingen, bei denen die Gefahr besteht, dass die örtlichen Einsatzkräfte nicht ausreichen, leistet die Freiwillige Feuerwehr (FFW) Büsingen Nachbar­schafts­hilfe in der Gemeinde Dörflingen.

In Gegenzug leistet die Feuerwehr Dörflingen bei Bränden und sonstigen Schadensereig­nissen in der Gemeinde Büsingen, bei denen die Gefahr besteht, dass die örtlichen Einsatzkräfte nicht ausreichen, Nachbar­schafts­hilfe in der Gemeinde Büsingen.

Unabhängig von dieser Vereinbarung gilt die jeweils gültige Stützpunktorganisation weiter.

 

2. Alarmierung / Anforderung  

Die Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen erfolgt über die Leitstelle Konstanz. Eine Verbesserung der Alarmierungsmöglichkeit auf der Basis der direkten Alarmierung durch die Notruf-, Übermittlungs- und Verkehrsleitzentrale (NÜZ) Schaffhausen ist anzustreben.

Die Mobilisierung der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen bei Ereignissen in Dörflingen erfolgt gemäss den bei der NÜZ definierten Alarmstufen.

 Die Anforderung der Feuerwehr Dörflingen erfolgt über die Notruf-, Übermittlungs- und Verkehrsleitzentrale (NÜZ) Schaffhausen, wobei die Anforderung über die Leitstelle Konstanz ausgelöst wird.

Die Mobilisierung der Feuerwehr Dörflingen bei Ereignissen in Büsingen erfolgt mit bei der Leitstelle Konstanz hinterlegten Alarmstichwörtern.

 

3. Ausrücken

Das Ausrücken zur Nachbarschaftshilfe erfolgt mit den dem Ereignis entsprechenden erfor­der­­­lichen Einsatzkräften und Mitteln. Bei Brandeinsätzen bringt die Nachbarfeuerwehr ein Wasser führendes, mit Atemschutzgeräten ausgerüstetes Feuerwehrfahrzeug mit.

 

4. Einsatzleitung  

Die Einsatzleitung bei Nachbarschaftshilfen obliegt in der Regel dem jeweiligen örtlichen Einsatzleiter. Die erhaltenen Aufträge hat die jeweilige Feuerwehr nach den für sie geltenden einsatztak­tischen, ausbildungs-, unfallverhütungs- rsp. sicherheitsmässigen Bestimmungen auszu­führen.

 

5. Kosten / Entschädigung

Die Nachbarschaftshilfe ist gegenseitig kostenfrei.

Jede Feuerwehr / Gemeinde entschädigt ihre Angehörigen für solche Einsätze selbst. In diesen Fällen erhalten die Angehörigen eine Entschädigung gemäss dem höheren Ansatz beider Gemeinden.

Bei Einsatzfällen in Dörflingen, bei denen nach schweizerischem Recht der Verursacher des Feuerwehreinsatzes (z.B. Ölunfälle) kostenpflichtig ist, erhält die Gemeinde Büsingen die gleiche Vergütung pro Einsatzstunde wie die Feuerwehr Dörflingen. Solche Einsätze werden dem Verursacher gesamthaft durch die Gemeinde Dörflingen verrechnet.

Bei Einsatzfällen in Büsingen, bei denen nach deutschem (baden-württembergischen) Recht der Verursacher des Feuerwehreinsatzes (z.B. Ölunfälle) kostenpflichtig ist, erhält die Feuerwehr Dörflingen die gleiche Vergütung pro Einsatzstunde wie die Gemeinde Büsingen. Solche Einsätze werden dem Verursacher gesamthaft durch die Gemeinde Büsingen verrechnet.

 

6. Versicherung 

Für den Versicherungsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen sind die jeweiligen Gemeinden zuständig

 

7. Haftpflicht 

Wird die Freiwillige Feuerwehr Büsingen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für die Feuer­wehr Dörflingen tätig, so stellt die Gemeinde Dörflingen die Gemeinde Büsingen von gesetz­lichen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Gemeinde Büsingen wegen fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit werden Schadenersatzan­sprüche Dritter durch die Gemeinde Dörflingen reguliert. Eine Schaden­ersatz­leistung durch die Gemeinde entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B. Versicherung) zur Regulierung verpflichtet ist.

Wird die Feuerwehr Dörflingen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für die Gemeinde Büsingen tätig, so stellt die Gemeinde Büsingen die Gemeinde Dörflingen von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Gemeinde Dörflingen wegen fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit werden Schaden­ersatz­ansprüche Dritter durch die Gemeinde Büsingen reguliert. Eine Schadenersatzleistung durch die Gemeinde entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B. Versicherung) zur Regulierung verpflichtet ist.


8. Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung setzen die Vertragsparteien alles daran, eine gütliche Regelung zu erzielen. Ist eine solche nicht möglich, ist der Kreisbrandmeister des Landkrei­ses Konstanz und der Feuerwehrinspektor des Kantons Schaffhausen zur Entscheidungsfindung bei­zuziehen.

 

9. Übungen / Ausbildung

Zur Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit und zum Kennenlernen der örtlichen Verhältnisse und technischen Möglichkeiten soll in Absprache der Kommandanten der Feuerwehren Büsingen und Dörflingen mindestens zweimal jährlich eine gemeinsame Übung stattfinden (ein mal in Büsingen und ein mal in Dörflingen). Die Gemeindebehörden, der Kreisbrandmeister und der Feuerwehrinspektor sind dazu einzuladen.

Zusätzlich sind für das Kader und  im Atemschutzbereich zwei gemeinsame Ausbildungen  durchzuführen.

 

10. Materialbeschaffungen

Eine Abstimmung bei Materialbeschaffungen ist anzustreben.

 

11. Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

 

12. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft, sofern die Gemeindeversammlung Dörflingen der Beschaffung eines geeigneten Tanklöschfahrzeuges bis zum 31. Dezember 2007 zugestimmt hat. *

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* Dem Kredit zur Beschaffung des Tanklöschfahrzeuges wurde an der Gemeindeversammlung vom Freitag, 23. Nov. 2007 zugestimmt.

 


 

Dörflingen,                                                          Büsingen,

Für die Gemeinde Dörflingen                        Für die Gemeinde Büsingen

 

 

 

 

Josef Zumbühl                                                   Gunnar Lang

Gemeindepräsident                                           Bürgermeister

 

 

 

 

Für die Feuerwehr Dörflingen                       Für die Freiwillige Feuerwehr Büsingen

 

 

 

 

Thomas Fuchs                                                  Gerhard Weiss

Kommandant                                                     Kommandant

 

 

 

Vom Regierungsrat Schaffhausen                Vom Kreisbrandmeister des Landkreises

genehmigt gemäss Beschluss vom              Konstanz genehmigt

 

 

 

 

 

Der Staatsschreiber                                          Der Kreisbrandmeister

 

 

 

 

 

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