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Zusammenarbeits-Vereinbarung
mit der Gemeinde Büsingen
Vereinbarung
über die enge Zusammenarbeit der Feuerwehren der Gemeinde
Büsingen am Hochrhein (Deutschland)
- im Folgenden Büsingen genannt - und der Gemeinde Dörflingen (Schweiz).
Die Vereinbarung wird abgeschlossen zwischen
der Gemeinde Dörflingen, vertreten durch Herrn Gemeindepräsident Josef Zumbühl und durch den Kommandanten der Feuerwehr Dörflingen, Herrn Thomas Fuchs
und
der Gemeinde Büsingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Gunnar Lang und durch den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen, Herrn Gerhard Weiss.
1. Geltungsbereich
Bei Bränden und sonstigen Schadensereignissen in Dörflingen, bei denen die Gefahr besteht, dass die örtlichen Einsatzkräfte nicht ausreichen, leistet die Freiwillige Feuerwehr (FFW) Büsingen Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Dörflingen.
In Gegenzug leistet die Feuerwehr Dörflingen bei Bränden und sonstigen Schadensereignissen in der Gemeinde Büsingen, bei denen die Gefahr besteht, dass die örtlichen Einsatzkräfte nicht ausreichen, Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Büsingen.
Unabhängig von dieser Vereinbarung gilt die jeweils gültige Stützpunktorganisation weiter.
2. Alarmierung /
Anforderung
Die Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen erfolgt über die Leitstelle Konstanz. Eine Verbesserung der Alarmierungsmöglichkeit auf der Basis der direkten Alarmierung durch die Notruf-, Übermittlungs- und Verkehrsleitzentrale (NÜZ) Schaffhausen ist anzustreben.
Die Mobilisierung der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen bei Ereignissen in Dörflingen erfolgt gemäss den bei der NÜZ definierten Alarmstufen.
Die Anforderung der Feuerwehr Dörflingen erfolgt über die Notruf-, Übermittlungs- und Verkehrsleitzentrale (NÜZ) Schaffhausen, wobei die Anforderung über die Leitstelle Konstanz ausgelöst wird.
Die Mobilisierung der Feuerwehr Dörflingen bei Ereignissen in Büsingen erfolgt mit bei der Leitstelle Konstanz hinterlegten Alarmstichwörtern.
3. Ausrücken
Das Ausrücken zur Nachbarschaftshilfe erfolgt mit den dem Ereignis entsprechenden erforderlichen Einsatzkräften und Mitteln. Bei Brandeinsätzen bringt die Nachbarfeuerwehr ein Wasser führendes, mit Atemschutzgeräten ausgerüstetes Feuerwehrfahrzeug mit.
4. Einsatzleitung
Die Einsatzleitung bei Nachbarschaftshilfen obliegt in der Regel dem jeweiligen örtlichen Einsatzleiter. Die erhaltenen Aufträge hat die jeweilige Feuerwehr nach den für sie geltenden einsatztaktischen, ausbildungs-, unfallverhütungs- rsp. sicherheitsmässigen Bestimmungen auszuführen.
5. Kosten /
Entschädigung
Die Nachbarschaftshilfe ist gegenseitig kostenfrei.
Jede Feuerwehr / Gemeinde entschädigt ihre Angehörigen für solche Einsätze selbst. In diesen Fällen erhalten die Angehörigen eine Entschädigung gemäss dem höheren Ansatz beider Gemeinden.
Bei Einsatzfällen in Dörflingen, bei denen nach schweizerischem Recht der Verursacher des Feuerwehreinsatzes (z.B. Ölunfälle) kostenpflichtig ist, erhält die Gemeinde Büsingen die gleiche Vergütung pro Einsatzstunde wie die Feuerwehr Dörflingen. Solche Einsätze werden dem Verursacher gesamthaft durch die Gemeinde Dörflingen verrechnet.
Bei Einsatzfällen in Büsingen, bei denen nach deutschem (baden-württembergischen) Recht der Verursacher des Feuerwehreinsatzes (z.B. Ölunfälle) kostenpflichtig ist, erhält die Feuerwehr Dörflingen die gleiche Vergütung pro Einsatzstunde wie die Gemeinde Büsingen. Solche Einsätze werden dem Verursacher gesamthaft durch die Gemeinde Büsingen verrechnet.
6. Versicherung
Für den Versicherungsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen sind die jeweiligen Gemeinden zuständig
7. Haftpflicht
Wird die Freiwillige Feuerwehr Büsingen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für die Feuerwehr Dörflingen tätig, so stellt die Gemeinde Dörflingen die Gemeinde Büsingen von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Gemeinde Büsingen wegen fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit werden Schadenersatzansprüche Dritter durch die Gemeinde Dörflingen reguliert. Eine Schadenersatzleistung durch die Gemeinde entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B. Versicherung) zur Regulierung verpflichtet ist.
Wird die Feuerwehr Dörflingen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für die Gemeinde Büsingen tätig, so stellt die Gemeinde Büsingen die Gemeinde Dörflingen von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Gemeinde Dörflingen wegen fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit werden Schadenersatzansprüche Dritter durch die Gemeinde Büsingen reguliert. Eine Schadenersatzleistung durch die Gemeinde entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B. Versicherung) zur Regulierung verpflichtet ist.
8.
Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung setzen die Vertragsparteien alles daran, eine gütliche Regelung zu erzielen. Ist eine solche nicht möglich, ist der Kreisbrandmeister des Landkreises Konstanz und der Feuerwehrinspektor des Kantons Schaffhausen zur Entscheidungsfindung beizuziehen.
9. Übungen /
Ausbildung
Zur Förderung
einer reibungslosen Zusammenarbeit und zum Kennenlernen der örtlichen
Verhältnisse und technischen Möglichkeiten soll in Absprache der
Kommandanten der Feuerwehren Büsingen und Dörflingen mindestens zweimal
jährlich eine gemeinsame Übung stattfinden (ein mal in Büsingen und ein mal
in Dörflingen). Die Gemeindebehörden, der Kreisbrandmeister und der
Feuerwehrinspektor sind dazu einzuladen.
Zusätzlich sind für das Kader und im Atemschutzbereich zwei gemeinsame Ausbildungen durchzuführen.
10.
Materialbeschaffungen
Eine Abstimmung bei Materialbeschaffungen ist anzustreben.
11. Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
12. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft, sofern die Gemeindeversammlung Dörflingen der Beschaffung eines geeigneten Tanklöschfahrzeuges bis zum 31. Dezember 2007 zugestimmt hat. *
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* Dem Kredit zur Beschaffung des Tanklöschfahrzeuges wurde an der Gemeindeversammlung vom Freitag, 23. Nov. 2007 zugestimmt.
Dörflingen, Büsingen,
Für die Gemeinde Dörflingen
Für die Gemeinde Büsingen
Josef Zumbühl Gunnar Lang
Gemeindepräsident Bürgermeister
Für die Feuerwehr Dörflingen
Für die Freiwillige Feuerwehr Büsingen
Thomas Fuchs Gerhard Weiss
Kommandant Kommandant
Vom Regierungsrat Schaffhausen
Vom Kreisbrandmeister des Landkreises
genehmigt gemäss Beschluss vom
Konstanz genehmigt
Der Staatsschreiber Der Kreisbrandmeister
Verteiler dieser Vereinbarung: